Die Annahme des Bundesgerichtshofs, die Übernahme selbst kleinster Tonsequenzen stelle einen unzulässigen Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger dar, soweit der übernommene Ausschnitt gleichwertig nachspielbar sei, trägt der Kunstfreiheit nicht hinreichend Rechnung
Das verwenden von musik anderer leute in eigener musik kann legal sein; alle einzelheiten werden dann jeweils im einzelfall von gerichten wie der hamburger dunkelkammer oder dem kölner abmahnförderungsverein geklärt, bis der deutsche bummstag lobbygesteuert beschließt, dass man dafür wegen eines eigenes geschaffenen gesetzes allgemein geld abdrücken muss. Wohl dem, der geld hat! Wehe dem, ders nicht hat! Die so genannte „Kunstfreiheit“ (angeblich ein grunzrecht) muss man sich fortan wohl erst mal leisten können…