(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch erheblich stört, dass er
[…]
3. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Herr staatsanwalt, bitte übernehmen sie, aber ganz schnell! Oder muss erst der versuch eines telefonischen notrufes scheitern und es deshalb zum tod eines menschen kommen, bis die „wesentliche bedeutung“ und „erhebliche störung“ klar wird?
Ich empfehle allen in der BRD lebenden betroffenen der sabotahsche-akzjon von samsung eine strafanzeige gegen samsung. Dies kann bereits jetzt geschehen, weil gemäß des explizit als anwendbar genannten § 202c STGB die illegale tat zurzeit vorbereitet und sogar offen angekündigt wird.