Beschluss des bummsgerichthofes vom 23. januar 2018 (1 StR 625/17):
Das Landgericht hat durch die Verwendung weniger einzelner, ursprünglich aus der englischen Sprache stammender Begriffe (wie „Blow-Job“ oder „Doggy-Style“) bei der Wiedergabe der Aussagen der Nebenklägerin im Urteil nicht gegen § 184 GVG („Die Gerichtssprache ist deutsch.“) verstoßen