Ab dem sechzehnten teilnehmer wird gekesselt!!!!1!!
Die Corona-Verordnung enthalte zwar in § 2 durch die Beschränkung von Zusammenkünften von Personen faktisch ein Versammlungsverbot. Ein solch generelles Versammlungsverbot, das keine Ausnahmen zulasse, sei aber nicht mit der in Art. 8 GG gewährleisteten Versammlungsfreiheit vereinbar. Bei kleinen Versammlungen bestehe die Möglichkeit, den Gesundheitsschutz durch Beschränkungen der Versammlung zu gewährleisten. So habe die Stadt Hildesheim die Möglichkeit, das Tragen eines Mundschutzes anzuordnen, die Teilnehmerzahl zu begrenzen, Abstandsregelungen zu treffen, dem Versammlungsleiter die Erfassung von Namen und Anschrift der Teilnehmer aufzugeben und ggf. das Versammlungsgelände zu umzäunen
So demonstriert man jetzt in der BRD: in limitierter anzahl, maskiert, mit abgegebenem namen und abgegebener anschrift und hinter gittern.
Es werden auch nur Leute demonstrieren dürfen, die Feinkostgewölbe von 0,75 cm nach vorne haben oder mehr oder sie tragen entsprechend applizierte Schwimmnudeln!
Ja, so läuft das mit dem „Grundrechtsschutz“ in diesem Land. Das BVerfG alibiurteilt vordergründig im Sinne der Bürger, lässt den Behörden und Gerichten aber jeden erdenklichen Spielraum durch schikanöse Auflagen, dass es de facto bei der Aufhebung der Grundrechte bleibt. Und das nicht erst seit Corona, aber es hat niemanden®™ gejuckt. Und auch jetzt wird es beim Sturm im Wasserglas bleiben.
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