(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung (§ 185) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede (§ 186) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine Verleumdung (§ 187) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Fassung aufgrund Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30.03.2021 (BGBl. I S. 441), in Kraft getreten am 03.04.2021
Für die höheren herren und damen, die parlament-arier sind, sind die normalen gesetze gegen beleidigung, verleumdung, üble nachrede und nötigung eben nicht mehr ausreichend — und nachdem sie jeden verdammten scheißtag die intelligenz jedes menschen beleidigen, wissen sie auch, dass sie da mal ein kleines, feudalistisch anmutendes sonderschutzrecht mit erhöhten strafmaßen für übertreter brauchen. Die Frage, inwieweit das mit artikel 3, absatz 1 des grunzgesetzes für die BRD und mit dem gleichheitsgrundsatz aus der allgemeinen erklärung der menschenrechte in konvergenz zu bringen ist, beantwortet euch demnächst die karlshure in ihren roten roben. Oder der europäische gerichtshof. Es wäre ja nicht das erste willkürgesetz der grundgesetzfeinde mit parlamentshintergrund, das wieder kassiert würde…