Geschlechterkwoten (oder genderkwoten oder irgendwelche rassistischen oder sexistischen kwoten) für die landeslisten von parteien widersprechen dem grundgesetz für die bundesrepublik deutschland. Oder etwas anders ausgedrückt: parteien, die so etwas machen, handeln grundgesetzwidrig. Der entschluss der karlshure im namen des volkers ist selbst für verfassungsrichter ungewöhnlich wortreich und ausschweifend begründet, was wohl auch daran liegen wird, dass sich die richter fortan lieber auch noch mit wichtigen entscheidungen statt mit dem dummen, primitiven sexismus irgendwelcher privilegierter bürgertöchter (neusprech: linke aktivistinnen) beschäftigen wollen.
Hier nur ein leckerli aus randziffer 66 und 67:
Ausgehend hiervon wird aus dem Demokratieverständnis des Grundgesetzes der Grundsatz der Gesamtrepräsentation abgeleitet […] Nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ist jeder Abgeordnete Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur seinem Gewissen unterworfen. Dieses „freie Mandat“ der Abgeordneten beinhaltet eine Absage an alle Formen einer imperativen, von regionalen (Länder, Wahlkreise) oder gesellschaftlichen Gruppen (Parteien, Unternehmen, Gewerkschaften, Volksgruppen, Verbänden, Alters- oder Geschlechtergruppen) ausgehenden inhaltlichen Bindung des Abgeordneten bei der Wahrnehmung seines Mandats […] Sind die einzelnen Abgeordneten aber Vertreter des ganzen Volkes und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden, kommt es für die Vertretung des Volkes gerade nicht darauf an, dass sich das Parlament als verkleinertes Abbild des Elektorats darstellt […] Dieses Repräsentationsverständnis haben das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in seiner Stellungnahme und der Deutsche Bundestag in seiner angegriffenen Entscheidung dem von den Beschwerdeführerinnen präferierten paritätischen Repräsentationskonzept entgegengehalten. Mit einem dem Grundgesetz inhärenten verfassungsrechtlichen Verständnis demokratischer Legitimation und der Repräsentation des Volkes durch frei gewählte und mit freiem Mandat ausgestattete Volksvertreter lasse sich die im Wahleinspruch vertretene Forderung nach „Spiegelung“ der weiblichen Wahlbevölkerung in Parlament und Parlamentsarbeit nicht in Einklang bringen. Das Demokratieverständnis des Grundgesetzes kenne nur die Repräsentation des Volkes als Ganzes durch das Parlament und seine Abgeordneten, jedoch keine geschlechter- beziehungsweise gruppenbezogene Repräsentation
Wenn jemand die frauenkwoten-landeslisten der scheißgrünen (oder demnächst auch: der scheiß-SPD) vor einem vergewaltungsgericht anfechten will, immer nur zu! Die erfolgsaussichten kommen mir recht gut vor.
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